Produkte oder Bauarten, für die bisher keine anerkannten technischen Regeln existieren, bedürfen für den Einsatz im bauaufsichtlich geregelten Bereich einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis.
Für allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) der Zulassungsnummern Z-14.1-… und Z-14.4-… (Verbindungselemente) ist das Fraunhofer IGP seit 2014 vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (MVO08) nach Landesbauordnung anerkannt. Die Anerkennung als Überwachungs- und Zertifizierungsstelle wurde im Jahr 2018 mit den Zulassungsnummern Z-30.6-… (Geschweißte Bauteile aus Stahl) und Z-14.9-… (Bauliche Verankerungen von Anschlagpunkten für Anschlagseinrichtungen) erfolgreich erweitert. Zudem konnte die Anerkennung für die Zulassungsgruppe „Mit standardisiertem Prozess geschweißte Bauteile aus Baustahl mit besonderer Anwendung“ (Zulassungsnummer Z-30.6-…) als deutschlandweit erste und derzeit einzige Prüfstelle erlangt werden.
Das Fraunhofer IGP nimmt Überwachungs- und Zertifizierungsaufträge (System ÜZ) im In- und Ausland entgegen. Die Aufgaben der Überwachungsstelle umfassen dabei die Begutachtung der Herstellwerke vor Ort hinsichtlich der personellen und ausstattungsmäßigen Voraussetzung für eine ständige ordnungsgemäße Herstellung. Auch die Überprüfung der entsprechenden werkseigenen Produktionskontrolle zur Sicherstellung der Produkteigenschaften obligen der Überwachungsstelle. Die Fremdüberwachung umfasst somit eine Prüfung der Bauprodukte auf Übereinstimmung mit der zugrundeliegenden technischen Spezifikation (abZ).
Die Zertifizierungsstelle übernimmt die abschließende Beurteilung der von der Überwachungsstelle vorgelegten Berichte hinsichtlich der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Zurückziehung der Übereinstimmungszertifikate. Bei positiver Beurteilung ist der Hersteller zur Kennzeichnung der Bauprodukte oder Bauarten mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) berechtigt und verpflichtet.
Für bestimmte Bauprodukte oder Bauarten kann die Erklärung der Übereinstimmung durch den Hersteller erfolgen (System ÜHP). In dem Fall kann durch die Prüfstelle des Fraunhofer IGP eine Erstprüfung des Bauprodukts oder der Bauart hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Anforderungen der zugrundeliegenden abZ erfolgen.